Pressespiegel (2005)

 

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2.04.2005, S. 55

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Märkische Allgemeine, 4.08.2005

 

„Wenn die Gerechtigkeit untergeht ..."

Über Immanuel Kants Sinnspruch am Gebäude der Leipziger Staatsanwaltschaft

Von Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Lehrstuhl für Strafrecht,
Strafprozessrecht und europäisches Strafrecht

Wer das Eingangsportal zum Gebäude der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Leipzig durchschreitet, sieht auf der rechten Seite folgenden Satz in Stein gemeißelt: „Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf Erden leben.“ Diese mahnenden Worte stammen von Immanuel Kant und finden sich in seiner vor fast 210 Jahren erschienenen Metaphysik der Sitten. Sie lassen sich nicht zufällig an einem Gebäude lesen, das die Staatsanwaltschaft beherbergt. Kant selbst wollte mit diesem Satz hervorheben, dass kein Verbrechen ohne Strafe bleiben darf. Das Strafgesetz galt ihm wie jedes Rechtsgesetz als kategorischer Imperativ. Dem 19. Jahrhundert erschien dies so überzeugend, dass der Reichstag zeitgleich mit der Errichtung des Reichsgerichtes in Leipzig die Staatsanwaltschaften verpflichtete, wegen aller Straftaten einzuschreiten.

Wenngleich sich dieser Grundsatz auch heute noch in der Strafprozessordnung findet, so ist er mittlerweile durch eine Reihe von Ausnahmen eingeschränkt. Hierin zeigt sich. dass unsere Zeit dieser Unerbittlichkeit in der Verfolgung von Straftaten mit Zurückhaltung begegnet. Einen Aspekt davon hat der Nachfolger des Reichsgerichts, der Bundesgerichtshof, in die Worte gekleidet: Es sei kein Grundsatz des Strafverfahrens, zur Aufklärung von Straftaten die Wahrheit um jeden Preis zu erforschen. Hier kommt zum Ausdruck, dass es ein maßgeblicher Aspekt von Gerechtigkeit darin besteht, den Beschuldigten wie jeden anderen Verfahrensbeteiligten auch nicht als bloßes Objekt, sondern als Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu behandeln. Einer der wichtigsten völkerrechtlichen Vertragstexte, der Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, bringt dies auf die dem angelsächsischen Rechtsdenken entlehnte Formel, dass jedermann ein Recht auf ein faires Verfahren hat. Seine tiefere Rechtfertigung hat dieses Rechtsdenken in dem Werk des amerikanischen Philosophen John Rawls gefunden, der die Gerechtigkeit geradezu mit Fairness gleichsetzt. Bemerkenswert ist nun, dass Rawls die Grundsätze seiner Theorie ausdrücklich durch eine prozeduralistische Deutung des kategorischen Imperativs gewinnt. Dadurch angeregt, hat sich als ein Thema in der Auseinandersetzung mit Kants Rechtsphilosophie die Frage etabliert, inwiefern richtiges Recht bei ihm gerade von der Wahrung der Verfahrensgerechtigkeit abhängt. Dabei zeigt sich: Kant versteht das Recht als Inbegriff der Bedingungen. unter denen die Willkür des einen mit der des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann. Daraus folgt für jede Person ein ursprüngliches Menschenrecht auf Freiheit. Wessen Freiheit bedroht ist, der hat zwar grundsätzlich ein Recht, sich zu wehren. Dennoch ist es niemandem ohne Not gestattet, den Weg der Selbsthilfe zu beschreiten. Denn das Grundproblem einer ausschließlich privatautonom gestalteten Gesellschaft besteht für Kant in dem Vorbehalt eines jeden, Rechtsverhältnisse perspektivisch zu beurteilen. Der damit drohenden, endlosen Erneuerung von Auseinandersetzungen lässt sich nach Kant nur in einem Gemeinwesen begegnen, in dem niemand Richter in eigener Sache ist. Soll in einem solchen Staat gleichwohl jeder Rechtsakt auf dem Willen aller beruhen, lässt sich dies nur dadurch gewährleisten, dass man Gesetzgebung und Rechtsanwendung trennt. So kann jeder Rechtsakt aus dem vereinigten Willen aller Bürger hervorgehen, ohne dass irgendjemand selbstherrlich über einen ihn besonders betreffenden Einzelfall entscheidet. In diesem Sinne verweisen bei Kant die materiale Gerechtigkeit, jedem das Seine zu sichern, und die Verfahrensgerechtigkeit, bei Rechtssetzung und Rechtsanwendung die Unparteilichkeit zu gewährleisten, wechselseitig aufeinander zurück. Wo es den Menschen an beidem fehlt, das lässt sich nun ersehen, werden sie ihrem Dasein kaum einen Rechtswert beimessen.

Aus Anlass des 200. Todestages Kants im Jahre 2004 veranstaltete Institut für Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät vom 2. bis 6. August 2005 eine Sommerakademie zum Thema „Kants Lehre vom richtigen Recht - Aufklärung der Menschheitsfragen der gegenwärtigen Jurisprudenz?“ In diesem Jahr findet die Akademie vom 4. bis 6. August statt. Das Thema: „Die Idee des Sozialstaats - conditio sine qua non der Freiheit der Weltbürger?“

Universitätsjournal 05/06/2006, (Universität Leipzig ), S. 17